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Im Folgenden habe ich für Sie einige hilfreiche Informationen, einige Formulare und einige nützliche Links zusammengestellt:

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Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
Merkblatt für Mandanten

Informationsblatt für Mandanten

bei Beauftragung von

Herrn Rechtsanwalt Ludger Fleischer, Parkstr. 2, 46236 Bottrop

 

Allgemeines

¨      Inhalt und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Mandats ergeben sich aus der Vollmacht und ggf. den hierzu erteilten Aufträgen.

¨      Der Rechtsanwalt ist über alle wesentlichen Gesichtspunkten, die das Mandat betreffen,  umfassend zu unterrichten. Der Mandant hat die für die Bearbeitung des Mandats benötigten Schreiben und Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen.

¨      Der Rechtsanwalt ist zur Erhebung einer Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Sofern sich der Mandant auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes nicht meldet, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Der Mandant ist darüber informiert, dass er im Falle einer ausbleibenden Beauftragung zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen möglicher Weise mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.

 

Gebühren

¨      Die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wird bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Die Entstehung und die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts hängen nicht davon ab, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten erfolgreich ist. Grundsätzlich schuldet der Anwalt keinen Erfolg, sondern lediglich die Erbringung einer Dienstleistung.

¨      Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandene und voraussichtlich noch zu entstehende Vergütung und die Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte Vorschussrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.

¨      Der Mandant ist darauf hingewiesen worden, dass in Arbeitsgerichtssachen in 1. Instanz auch im Falle des Obsiegens kein Kostenerstattungsanspruch besteht.

¨      In vielen Fällen (insbesondere in familienrechtlichen Verfahren und bei Vergleichen) werden die Kosten und Gebühren geteilt. Das bedeutet, dass jede Partei die ihr entstandene Anwaltsvergütung und einen Teil der Gerichtskosten (sofern diese entstehen) selbst trägt.

 

 

Rechtschutzversicherung

¨      Sofern der Mandant eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat, ist der Rechtsanwalt hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Angabe der Versicherungsgesellschaft und –nummer zu informieren. Die Übernahme der Vergütung durch die Rechtsschutzversicherung richtet sich nach dem zu Grunde liegenden Versicherungsvertrag. Grundsätzlich ist der Mandant verpflichtet, die gesetzlich geregelte oder vereinbarte Vergütung aus dem Anwaltsvertrag diesem zu zahlen, unabhängig davon, welche Leistungen die Rechtschutzversicherung übernimmt.

¨      Die Rechtsschutzversicherung ist nicht verpflichtet, sämtliche Vergütungen zu übernehmen. Was übernommen wird, richtet sich zunächst nach dem Versicherungsvertrag zwischen dem Mandanten und seiner Rechtsschutzversicherung. So werden von den Rechtschutzversicherungen z.B. grundsätzlich keine Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts (z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen) übernommen und lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche erstattet. In manchen Rechtsgebieten wird nur eine Beratung übernommen oder erst ab der gerichtlichen Tätigkeit Deckungszusage erteilt. Bei zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossenen Vergütungsvereinbarungen, die die gesetzlichen Gebühren übersteigen, ist die Rechtsschutzversicherung nicht verpflichtet, die über die gesetzliche Vergütung hinaus gehende zu übernehmen.

¨      Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist auf jeden Fall vom Mandanten selbst zu tragen und vorab an den Rechtsanwalt zu zahlen.

¨      Der Mandant bleibt auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung verpflichtet, die volle Vergütung des Rechtsanwalts zu zahlen.

¨      Wird nur ein Teil der Vergütung von der Rechtsschutzversicherung übernommen und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, den weiteren Teil zu tragen, ist der Mandant verpflichtet, den streitigen Teil zunächst dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen. Dieser Anspruch des Rechtsanwaltes gegen den Mandanten ist unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt durch den Mandanten eine Beauftragung zur Führung einer Klage gegen die Rechtsschutzversicherung erhalten hat oder nicht.

 

Geringes Einkommen

¨      Der Mandant ist bereits bei Beauftragung des Rechtsanwaltes verpflichtet, diesen zu informieren, sofern er hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die voraussichtlich entstehende Anwaltsvergütung selbst zu tragen. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein, hat der Mandant dies dem Rechtsanwalt unverzüglich mitzuteilen. Dieser wird dann prüfen, ob dem Mandanten die Rechte aus der Beratungshilfe und der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, ist der Mandant nach wie vor verpflichtet, die bereits entstandene und die entstehende Anwaltsvergütung zu tragen.

¨      Reicht der Mandant im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz oder bei vorgeschaltetem Kostenhilfeverfahren bei Beantragung desselben ein, so ist der Mandant verpflichtet, die Anwaltsvergütung selbst zu tragen.

¨      Wird die Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe versagt, ist der Mandant ebenfalls verpflichtet, die Anwaltsvergütung selbst zu tragen.

¨      Auch bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe hat der Mandant im Falle des (teilweisen) Unterliegens die Kosten der Gegenseite teilweise oder ganz zu tragen. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kann durch das Gericht auch mit Ratenzahlungsanordnung gewährt werden.

¨      Der Mandant wird darauf ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich unter Umständen strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Beantragung von Beratungshilfe und Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe unvollständige oder falsche Angaben macht.

¨      Kommt Beratungshilfe in Betracht, ist der Mandant verpflichtet, zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe bei der Rechtsantragsstelle des für ihn zuständigen Amtsgerichts zu beantragen. Der Berechtigungsschein ist dem Rechtsanwalt vor dem Erstgespräch vorzulegen. Der gesetzliche Eigenanteil in Höhe von 15,00 € ist gleichzeitig zu entrichten.

 

Auslagen

 

¨      Auslagen (z.B. Fotokopierkosten, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld) sind nach den Vorschriften des RVG vom Mandanten zu tragen.

 

Besondere Hinweise

¨      Wertgebühren-Hinweis (§ 49 b Abs. 5 BRAO): Die Abrechnung der Gebühren erfolgt, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, auf Basis eines Gegenstandswertes.

¨      Anwaltliche Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten, erhöhen sich bei höheren Werten nach der gesetzlichen Regelung des § 13 RVG.

¨      Telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind unverbindlich und nur mit schriftlicher Bestätigung an den Mandanten verbindlich.

¨      Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten des beauftragten Rechtsanwalts erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages.

 

Das Merkblatt steht als pdf-Datei [82 KB] zum Download zur Verfügung.